Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 13.06.2001

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 15.06.2001 - 13 S 1983/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,13140
VGH Baden-Württemberg, 15.06.2001 - 13 S 1983/00 (https://dejure.org/2001,13140)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15.06.2001 - 13 S 1983/00 (https://dejure.org/2001,13140)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15. Juni 2001 - 13 S 1983/00 (https://dejure.org/2001,13140)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,13140) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen der spezifischen Voraussetzungen für eine Duldung; Gesetzliche Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 Ausländergesetz (AuslG)

  • Judicialis

    AuslG § 30 Abs. 3; ; AuslG § 30 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG § 30 Abs. 3; AuslG § 30 Abs. 4
    Ausländerrecht, Aufenthaltsbefugnis, Abschiebungsandrohung: Aufenthaltsbefugnis, Ausreisepflicht, Abschiebungsandrohung, Unanfechtbarkeit, Freiwillige Ausreise, Reisepass, Putni List, Jugoslawien, Rückübernahmeabkommen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 15.02.2001 - 1 C 23.00

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungshindernis; Aufenthaltsbefugnis; unanfechtbare

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.06.2001 - 13 S 1983/00
    Ein Ausländer ist bereits dann im Sinne von § 30 Abs. 3 und 4 AuslG unanfechtbar ausreisepflichtig, wenn ihm bestandskräftig die Abschiebung angedroht worden ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15.2.2001 - 1 C 23.00 -).

    Zur Begründung tragen die Kläger vor: Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.2.2001 - 1 C 23.00 - ergebe sich, dass auch eine bestandskräftige Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung einen die Ausreisepflicht selbständig begründenden oder feststellenden Verwaltungsakt im Sinne von § 30 Abs. 3 und 4 AuslG darstelle.

    Zwar ist nach dem den Beteiligten übersandten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.2.2001 - 1 C 23.00 -, dem sich der Senat anschließt, ein Ausländer bereits dann im Sinne von § 30 Abs. 3 und 4 AuslG unanfechtbar ausreisepflichtig, wenn die zuständige Behörde ihm mit bestandskräftigem Bescheid die Abschiebung angedroht hat.

  • VGH Baden-Württemberg, 07.03.1996 - 13 S 1443/95

    Aufenthaltsbefugnis nach AuslG 1990 § 30 für ausreisepflichtigen Ausländer, der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.06.2001 - 13 S 1983/00
    Nach dieser Vorschrift ist der Ausländerbehörde erst dann ein Ermessen eröffnet, wenn der betreffende Ausländer unanfechtbar ausreisepflichtig ist, wenn die spezifischen Voraussetzungen für eine Duldung vorliegen und der freiwilligen Rückkehr des Ausländers von ihm nicht zu vertretende Hindernisse entgegenstehen (vgl. Senatsurteil vom 7.3.1996 - 13 S 1443/95 -, VBlBW 1996, 309 f.).

    Auch in einem solchen Falle bedarf der Betroffene zur Legalisierung seines Aufenthalts keiner Aufenthaltsbefugnis (vgl. Senatsurteil vom 7.3.1996 - 13 S 1443/95 -, a.a.O.; Kloesel/Christ/Häußer, Ausländerrecht, a.a.O. Rn. 79; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 121).

  • BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 3.97

    Duldung für vietnamesische Staatsangehörige bei Unmöglichkeit der Abschiebung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.06.2001 - 13 S 1983/00
    Die gesetzliche Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG ist damit schon dann nicht erfüllt, wenn der Betroffene seine Ausreisepflicht, auch wenn sie mit Mitteln des Verwaltungszwangs wegen rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse nicht durchgesetzt werden könnte, freiwillig erfüllen kann (BVerwG, Urteil vom 25.9.1997 - 1 C 3.97 -, BVerwGE 105, 232 ff. m.w.Nachw.).
  • BVerwG, 03.06.1997 - 1 C 7.96

    Ausländerrecht - Voraussetzungen für einen gesetzlichen Anspruch auf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.06.2001 - 13 S 1983/00
    Die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 1 AuslG scheidet aus, weil sich die Kläger bereits im Bundesgebiet aufhalten (BVerwG, Urteil vom 3.6.1997 - 1 C 7.96 -, InfAuslR 1997, 391, 393).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 13.06.2001 - 13 S 1983/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,13031
VGH Baden-Württemberg, 13.06.2001 - 13 S 1983/00 (https://dejure.org/2001,13031)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13.06.2001 - 13 S 1983/00 (https://dejure.org/2001,13031)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13. Juni 2001 - 13 S 1983/00 (https://dejure.org/2001,13031)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,13031) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Unanfechtbare Ausreisepflicht; Rückkehrmöglichkeit nach Jugoslawien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 15.02.2001 - 1 C 23.00

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungshindernis; Aufenthaltsbefugnis; unanfechtbare

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.06.2001 - 13 S 1983/00
    Ein Ausländer ist bereits dann im Sinne von § 30 Abs. 3 und 4 AuslG (AuslG 1990) unanfechtbar ausreisepflichtig, wenn ihm bestandskräftig die Abschiebung angedroht worden ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15.2.2001 - 1 C 23/00 -).

    Zur Begründung tragen die Kläger vor: Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.2.2001 - 1 C 23.00 - ergebe sich, dass auch eine bestandskräftige Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung einen die Ausreisepflicht selbständig begründenden oder feststellenden Verwaltungsakt im Sinne von § 30 Abs. 3 und 4 AuslG darstelle.

    Zwar ist nach dem den Beteiligten übersandten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.2.2001 - 1 C 23.00 -, dem sich der Senat anschließt, ein Ausländer bereits dann im Sinne von § 30 Abs. 3 und 4 AuslG unanfechtbar ausreisepflichtig, wenn die zuständige Behörde ihm mit bestandskräftigem Bescheid die Abschiebung angedroht hat.

  • VGH Baden-Württemberg, 07.03.1996 - 13 S 1443/95

    Aufenthaltsbefugnis nach AuslG 1990 § 30 für ausreisepflichtigen Ausländer, der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.06.2001 - 13 S 1983/00
    Nach dieser Vorschrift ist der Ausländerbehörde erst dann ein Ermessen eröffnet, wenn der betreffende Ausländer unanfechtbar ausreisepflichtig ist, wenn die spezifischen Voraussetzungen für eine Duldung vorliegen und der freiwilligen Rückkehr des Ausländers von ihm nicht zu vertretende Hindernisse entgegenstehen (vgl. Senatsurteil vom 7.3.1996 - 13 S 1443/95 -, VBlBW 1996, 309 f.).

    Auch in einem solchen Falle bedarf der Betroffene zur Legalisierung seines Aufenthalts keiner Aufenthaltsbefugnis (vgl. Senatsurteil vom 7.3.1996 - 13 S 1443/95 -, a.a.O.; Kloesel/Christ/Häußer, Ausländerrecht, a.a.O. Rn. 79; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 121).

  • BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 3.97

    Duldung für vietnamesische Staatsangehörige bei Unmöglichkeit der Abschiebung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.06.2001 - 13 S 1983/00
    Die gesetzliche Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG ist damit schon dann nicht erfüllt, wenn der Betroffene seine Ausreisepflicht, auch wenn sie mit Mitteln des Verwaltungszwangs wegen rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse nicht durchgesetzt werden könnte, freiwillig erfüllen kann (BVerwG, Urteil vom 25.9.1997 - 1 C 3.97 -, BVerwGE 105, 232 ff. m.w.Nachw.).
  • BVerwG, 03.06.1997 - 1 C 7.96

    Ausländerrecht - Voraussetzungen für einen gesetzlichen Anspruch auf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.06.2001 - 13 S 1983/00
    Die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 1 AuslG scheidet aus, weil sich die Kläger bereits im Bundesgebiet aufhalten (BVerwG, Urteil vom 3.6.1997 - 1 C 7.96 -, InfAuslR 1997, 391, 393).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2004 - 11 S 770/04

    Erforderlichkeit kumulativen Vorliegens nicht zu vertretenden Abschiebungs- und

    Es genügt, dass der Ausländer durch ihm zurechenbares vorwerfbares - in seinem Verantwortungsbereich liegendes - Handeln die Ursache für das Abschiebungshindernis gesetzt hat oder eine solche Ursache mit zumutbaren Bemühungen wieder beseitigen könnte (Möglichkeit und Zumutbarkeit der Beseitigung des Abschiebungshindernisses, vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.6.2001 - 13 S 1983/00 - [Juris]; Jakober/Welte a.a.O. mit Rechtsprechungsnachweisen).

    Bei den Anforderungen an die tatsächliche Möglichkeit und Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen (etwa: Möglichkeit und Zumutbarkeit der Einreise in den Herkunftsstaat auch ohne Pass [dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.6.2001 a.a.O. und Urteil vom 6.5.2003 - 13 S 1234/01 -], ohne Besitz der betreffenden Staatsangehörigkeit, unter Umgehung der Grenzkontrollen etc.).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.10.2004 - 11 S 1448/03

    Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis - Abschiebungs- und Ausreisehindernis

    Es genügt, dass der Ausländer durch ihm zurechenbares vorwerfbares - in seinem Verantwortungsbereich liegendes - Handeln die Ursache für das Abschiebungshindernis gesetzt hat oder eine solche Ursache mit zumutbaren Bemühungen wieder beseitigen könnte (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil v. 13.6.2001 - 13 S 1983/00 - [Juris]; Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Bd. 2, § 30 AuslG Rdnr. 32 mit Rechtsprechungsnachweisen).

    Ob die freiwillige Ausreise möglich und zumutbar ist, ist - wie die Feststellung von Abschiebungshindernissen - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, wobei auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (etwa: Möglichkeit und Zumutbarkeit der Einreise in den Herkunftsstaat auch ohne Pass [dazu VGH Bad.-Württ., Urteil v. 13.6.2001- 13 S 1983/00 - und Urteil v. 6.5.2003 - 13 S 1234/01 -], ohne Besitz der betreffenden Staatsangehörigkeit, unter Umgehung der Grenzkontrollen etc.).

  • VG Sigmaringen, 24.01.2005 - 5 K 2193/04

    Freiwillige Ausreise von Ashkali aus dem Kosovo in 2001/2002

    Auch in einem solchen Falle bedarf der Betroffene zur Legalisierung seines Aufenthalts keiner Aufenthaltsbefugnis (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.06.2001, - 13 S 1983/00 -, VGHBW-Ls 2001, Beilage 9, B 4; Urteil vom 07.03.1996, - 13 S 1443/95 -, VBlBW 1996, 309).
  • VG Oldenburg, 10.12.2002 - 11 A 2802/02

    Altfall-Regelung; Bleiberechtsregelung; freiwillige Ausreise;

    Nach dieser Vorschrift ist der Ausländerbehörde erst dann ein Ermessen eröffnet, wenn der betreffende Ausländer unanfechtbar ausreisepflichtig ist, wenn die spezifischen Voraussetzungen für eine Duldung vorliegen und der freiwilligen Rückkehr des Ausländers von ihm nicht zu vertretende Hindernisse entgegenstehen (VGH BW, Urteil vom 13. Juni 2001 - 13 S 1983/00 - Juris).
  • VG Freiburg, 22.11.2004 - 1 K 1400/03

    Ausländerrecht-freiwillige Rückkehr in den Irak

    Es bedarf jedoch dann keines Versuchs der freiwilligen Ausreise in den Heimatstaat, wenn von vornherein feststeht, dass dieser Versuch erfolglos bleiben wird (BVerwG, Urt. v. 25.9.1997 - 1 C 3.97 - BVerwGE 105, 232; VGH Bad.Württ., Urteile vom 21.06.2004 [11 S 770/04 - VENSA], vom 25.06.2003 [13 S 2767/02 - Juris Web] und vom 13.06.2001 [13 S 1983/00 - Juris Web]).
  • VG Stuttgart, 15.12.2004 - 18 K 3734/03

    Aufenthaltsgenehmigung für nachgezogene Ehegatten

    Die angefochtenen Verfügungen sind noch nicht bestandskräftig (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 13.06.2001 - 13 S 1983/00 -).
  • VG Freiburg, 26.02.2004 - 4 K 1277/02

    Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach wiederholter Duldungsverfügung

    Die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen scheitert in diesem Fall auch nicht daran, dass die Kläger (zur Vermeidung einer Abschiebung) freiwillig nach Sri Lanka zurückkehren könnten (vgl. zu diesem zusätzlichen Erfordernis im Rahmen von § 30 Abs. 4 AuslG VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.06.2001 - 13 S 1983/00 - und v. 07.03.1996, VBlBW 1996, 309, jew. m.w.N.; diese Rechtsprechung betraf Fälle, in denen feststand, dass der Heimatstaat der Ausländer - im konkreten Fall das frühere Jugoslawien - sich einer zwangsweisen Abschiebung seiner Staatsangehörigen widersetzte, während er ihre freiwillige Rückkehr hinnahm).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht